AGB

CWT Engineering

Ingenieur-Büro

CWT-Engineering

Lorenz-Linseis-Strasse 5

83093 Bad Endorf

AGB CWT-Engineering (2020-09-01) Rev.01

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zwischen dem Kunden, hier im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet und dem Ingenieurbüro CWT-Engineering, nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet, gelten folgende Geschäftsbedingungen:

Allgemeines (1)

Gültigkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge sowie sonstigen Leistungen, auch bei Mehrfachgeschäften. Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich neu vereinbart werden. Unsere Geschäftsbedingungen werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind gegenüber dem Auftragnehmer rechtsunwirksam, ohne dass es einem ausdrücklichen Widerspruch des Auftragnehmers hiergegen bedarf. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch den Auftragnehmer auf Dritte zu übertragen.

Angebote

(2) Angebot und Auftragsannahme

Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Konzepte, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und Abschätzungen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Erfolgt ein Auftrag oder eine Bestellung nicht auf Grund eines Angebotes oder nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebotes, so sind Preise und Bedingungen erneut beim Auftragnehmer anzufragen.

(3) Auftragsinhalt

Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Liefer- und Ausführungszeit vor, sofern dadurch der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Produktanforderungen und Spezifikationen zur Beschreibung der angefragten Dienstleitung sowie Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen während der Auftragsabwicklung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auf diese Erfordernisse kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung genannten Preise und Lieferzeiten verlieren ihre Gültigkeit, sofern vom Auftraggeber die ursprünglich festgelegten Produktanforderungen und Spezifikation geändert werden. In einem solchenFall sind vom Auftraggeber Preise und Bedingungen erneut beim Auftragnehmer anzufragen.

(4) Auftragsstornierung

Storniert der Auftraggeber den Auftrag vor Auftragsabschluss, so trägt er die bereits angefallenen Kosten sowie alle Folgekosten, die dem Auftragnehmer auf Grund der Auftragsstornierung entstehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Personalressourcen, die für diesen Auftrag bereitgestellt wurden und nicht anderweitig eingesetzt werden können. Der Auftraggeber kann mögliche Folgekosten bei Auftragsstornierung beim Auftragnehmer jederzeit abfragen, soweit sie zum jeweiligen Zeitpunkt voraussehbar sind.

(5) Richtlinien

Für Ingenieur-Dienstleistungen des Auftragnehmers sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Bundesrepublik Deutschland gültigen technischen Vorschriften und Normen maßgebend. Die Auswahl der relevanten Normen und Richtlinien erfolgt auf Basis der Produktinformationen des Auftraggebers. Diese sind dem Auftragnehmer schriftlich vorzulegen. Etwaige Änderungen solcher Vorschriften oder Normen in der Zeit zwischen dem Angebot und dem Vertragsabschluß sind preislich zu berücksichtigen. Stehen zwingende Bestimmungen im Land des Auftraggebers der Anwendung der genannten Vorschriften und Normen entgegen, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass solche Bestimmungen rechtzeitig vor Angebotserstellung bekannt gegeben werden, damit der Auftragnehmer sie technisch und preislich berücksichtigen kann.

Preise

(6) Preisgestaltung

Alle genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung für Aufträge erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen, die gesondert zu vereinbaren sind, oder nach Beendigung der Leistung als Gesamtbetrag.

(7) Sonstige Kosten:

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Lieferungen

(8) Art der Lieferung:

Die Art der Versendung wird von Auftragnehmer festgelegt und ist im Allgemeinen der Postweg oder der elektronische Datenweg (z.B. per E-Mail oder Datenträger). Zum Abschluss von Transportversicherungen ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

(9) Lieferverzögerung

Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten und berechtigen zur Lieferung mit angemessenem Aufschub.

(10) Lieferfristen

Liefertermin und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Zur Einhaltung der Lieferfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrags benötigten Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig zu den zugesicherten Terminen frei zur Verfügung zu stellen.

Zahlung, Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung

(11) Zahlung

Rechnungen sind, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, und zwar auf dem Überweisungsweg. Zur Annahme von Schecks und Wechseln ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen.

(12) Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

Bei verspäteter Zahlung oder Stundung werden 4% per anno über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an allen Aufträgen mit dem Auftraggeber einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller – auch der noch nicht fälligen – Forderungen verlangen (einschließlich Wechsel undgestundeter Beträge) oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen des Auftragnehmers auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang liegenden Verfügungen, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmungen, zu unterrichten.

(13) Zurückhaltung von Zahlungen

Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

(14) Teilzahlung

Lieferungen an dem Auftragnehmer unbekannte Firmen erfolgen nur gegen Voreinsendung des Betrages oder unter Nachnahme als Wertsendung. Sonderanfertigungen werden an solche Firmen nur gegen entsprechende Anzahlung geliefert, wobei die Verrechnung der Anzahlung bei der Restzahlung erfolgt.

Eigentumsvorbehalt

(15) Unterlagen

Alle auftragsspezifischen Unterlagen dürfen nicht an Dritte, die nicht unmittelbar an dem Fertigungsprozess (Entwicklungs-, Konstruktions- oder Planungsprozess) beteiligt sind, weitergegeben werden.

(16) Neuentwicklungen und Patente

Neuentwicklungen aller Art, insbesondere Muster und Patente, die während der Auftragsabwicklung entstehen, bleiben auch nach Auftragsfertigstellung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält jedoch das Erstrecht für eine gesondert zu vereinbarende Nutzungslizenz.

(17) Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält das Eigentum an den gelieferten und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Leistungen entstandenen neuen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes vor. Bei den durch Verarbeitung entstandenen neuen Gegenständen besteht der Eigentumsvorbehalt im Umfang und in Höhe des Wertes der Forderungen des Auftragnehmers aus dem betreffenden Geschäft. Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Auftraggeber nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die dem Auftraggeber aus einer solchen Veräußerung zustehenden Ansprüche tritt der Auftraggeber in Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen aus dem betreffenden Geschäft schon hiermit ab. Der Auftraggeber darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Gewährleistung (18)

Art und Umfang der Gewährleistung

Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach dem allgemeinen Stand der Technik in Deutschland hergestellt. Andere länderspezifische Bedingungen und Richtlinien müssen zuvor mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden. Der Auftraggeber muss die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Empfangnahme prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen (z.B. in Form von Prüfprotokollen), andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Als Mangel gelten nur solche nicht erfüllten Eigenschaften oder Funktionen, deren Einhaltung schriftlich (z.B. inForm von Lastenheften oder Pflichtenheften) vereinbart wurden. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit seiner Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die vertraglich zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme, längstens aber für 12 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistungen. Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach Wahl des Auftragnehmers in Berichtigung oder Ersatz der Leistungen besteht. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht besteht nur erst dann, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Für die Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels der Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, wegen unrichtiger Beratung, Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten jeglicher Art. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Beschädigung zu verarbeitender Stoffe und für entgangenen Gewinn aufgrund eines Maschinenschadens nach fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

(19) Haftungsbeschränkung:

Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in allen Fällen nur auf die von ihm erbrachten Dienstleistungen sowie auf den bei Vertragschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

(20) Haftpflichtsumme

Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich grundsätzlich auf die Höhe des Auftragsvolumens, maximal jedoch auf 10.000 € für Personen- und Personenfolgeschäden sowie 10.000 € für Sach- und sonstige Schäden. Bei Teilaufträgen ist das Volumen des Teilauftrages maßgebend. Die genannten Haftpflichtsummenbeschränkungen gelten auch dann, wenn mehrere Schäden infolge des gleichen Planungsfehlers auftreten. In diesem Falle werden alle Schäden als ein Gesamtschaden betrachtet, für den einmal im genannten Umfang gehaftet wird.

Sonstige Vereinbarungen

(21) Abwerbung

Die Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Sollte dennoch ein Abwerben erfolgen, wird eine Aufwendungspauschale vom dreifachen, auftragsbezogenen Monatsumsatz fällig.

(22) Weisungsrecht

Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung seiner Erfüllungsgehilfen obliegen, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers ausgeführt wird, ausschließlich dem Auftragnehmer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen zu erteilen.

(23) Hinweise

Telefonische oder mündliche Angaben über Leistungen des Auftragnehmers werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Der Auftragnehmer ist nach bestem Wissen bemüht, technische Ratschläge für die Verwendung seiner bzw. der von ihm erbrachten Leistungen zu geben. Diese Hinweise und Ratschläge stellen nur die Erfahrungswerte des Auftragnehmers dar, die nicht als zugesichert gelten. Sie begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere wird der Auftraggeber nicht davon befreit, sich von der Eignung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen für seine Zwecke durch eigene Prüfung zu überzeugen. Technische Angaben z.B. über Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen und Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bad Endorf, den 01. September 2020